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Artikel 16 Übereinkommen über Geldwäsche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel 16

Recht auf Vollstreckung und höchstmöglicher Einziehungsbetrag

(1) Ein nach Artikel 13 gestelltes Ersuchen um Einziehung läßt das Recht der ersuchenden Vertragspartei, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, unberührt.

(2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als gestatte es, daß der Gesamtwert der eingezogenen Vermögensgegenstände den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Geldbetrag übersteigt. Stellt eine Vertragspartei fest, daß dies eintreten könnte, so nehmen die betroffenen Vertragsparteien Konsultationen auf, um ein solches Ergebnis zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039632

alte Dokumentnummer

N2199748882L

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