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Artikel 6 Übereinkommen über Geldwäsche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel 6

Straftaten der Geldwäsche

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:

  1. a) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, daß es sich um Erträge handelt, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen;
  2. b) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegung der Vermögensgegenstände, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, daß es sich um Erträge handelt;
  1. und vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung
  1. c) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn der Betreffende bei Erhalt weiß, daß es sich um Erträge handelt;
  2. d) die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.

(2) Für die Zwecke der Durchführung oder Anwendung des Absatzes 1

  1. a) bleibt unberücksichtigt, ob die Haupttat in die Gerichtsbarkeit in Strafsachen der Vertragspartei fällt oder nicht;
  2. b) kann vorgesehen werden, daß die in Absatz 1 genannten Straftatbestände nicht auf die Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben;
  3. c) kann auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.

(3) Jede Vertragspartei kann die von ihr als erforderlich angesehenen Maßnahmen treffen, um alle oder einige der in Absatz 1 genannten Handlungen in einzelnen oder allen nachstehenden Fällen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn der Täter

  1. a) annehmen mußte, daß es sich bei dem Vermögensgegenstand um einen Ertrag handelte;
  2. b) zum Zweck der Gewinnerzielung gehandelt hat;
  3. c) gehandelt hat, um die Fortsetzung krimineller Tätigkeit zu fördern.

(4) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß Absatz 1 nur auf die Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung findet, die in der Erklärung bezeichnet sind.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039622

alte Dokumentnummer

N2199748872L

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