KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
- a) bezeichnet der Ausdruck „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der durch Straftaten erlangt wird. Dieser Vorteil kann aus jedem Vermögensgegenstand im Sinne des lit. b bestehen;
- b) umfaßt der Ausdruck „Vermögensgegenstand“ Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;
- c) bezeichnet der Ausdruck „Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;
- d) bezeichnet der Ausdruck „Einziehung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluß an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Entziehung des Vermögensgegenstands führt;
- e) bezeichnet der Ausdruck „Haupttat“ jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 6 werden können.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Gesetzesnummer
10003489
Dokumentnummer
NOR12039617
alte Dokumentnummer
N2199748867L
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