Artikel 9
Durchführung der Unterstützung
Die Unterstützung nach Artikel 8 wird nach Maßgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren geleistet, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2023
Gesetzesnummer
10003489
Dokumentnummer
NOR12039625
alte Dokumentnummer
N2199748875L
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