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Artikel 9 Übereinkommen über Geldwäsche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel 9

Durchführung der Unterstützung

Die Unterstützung nach Artikel 8 wird nach Maßgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren geleistet, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039625

alte Dokumentnummer

N2199748875L

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