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Artikel 23 Übereinkommen über Geldwäsche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

ABSCHNITT 7

Verfahrens- und andere allgemeine Vorschriften

Artikel 23

Zentrale Behörde

(1) Die Vertragsparteien bestimmen eine Zentrale Behörde oder erforderlichenfalls mehrere Behörden, die die Aufgabe haben, die nach diesem Kapitel gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.

(2) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 1 bestimmten Behörden mit.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Verfahrensvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039639

alte Dokumentnummer

N2199748889L

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