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Artikel 24 Übereinkommen über Geldwäsche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel 24

Unmittelbarer Schriftverkehr

(1) Die Zentralen Behörden verkehren unmittelbar miteinander.

(2) In dringenden Fällen können die in diesem Kapitel vorgesehenen Ersuchen und Mitteilungen unmittelbar von den Justizbehörden einschließlich der Staatsanwaltschaften der ersuchenden Vertragspartei an solche Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig über die Zentrale Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Abschrift an die Zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei zu senden.

(3) Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 kann über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.

(4) Wird ein Ersuchen nach Absatz 2 übermittelt und ist die befaßte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und setzt die ersuchende Vertragspartei unmittelbar davon in Kenntnis.

(5) Ersuchen oder Mitteilungen nach Abschnitt 2, die keine Zwangsmaßnahmen umfassen, können unmittelbar von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2023

Gesetzesnummer

10003489

Dokumentnummer

NOR12039640

alte Dokumentnummer

N2199748890L

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