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BGBl III 106/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

106. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

106. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Kasachstan am 23. September 2014 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 230/2013) hinterlegt und dabei nachstehenden Vorbehalt angebracht:

Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Kasachstan, dass sie Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit ihren verfassungsrechtlichen Grundsätzen und den Grundbegriffen ihrer Rechtsordnung anwendet.

Deutschland hat seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 34/1999. zu Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens durch folgende Erklärung gemäß Art. 40 Abs. 2 mit Wirkung vom 4. August 2014 teilweise zurückgenommen:

Die Bundesrepublik Deutschland nimmt den mit der Erklärung vom 16. September 1998 eingelegten Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens insoweit teilweise zurück, als über die Erklärung vom 16. September 1998 hinaus nun Art. 6 Abs. 1 zusätzlich auf die im Folgenden aufgeführten Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung findet.

Ergänzung zu Nummer 5:

Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln gemäß § 152a StGB, Mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB, Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 StGB, Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, Strafvorschriften des Gesetzes über den Wertpapierhandel gemäß § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 WpHG, Strafbare Kennzeichenverletzung gemäß § 143 MarkenG, Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke gemäß § 143a MarkenG, Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben gemäß § 144 MarkenG, Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG, Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung gemäß § 107 UrhG, Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzbegriffe gemäß § 108 UrhG, Gewerbsmäßige Unerlaubte Verwertung gemäß § 108a UrhG, Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen gemäß § 108b UrhG, Strafvorschriften des Gebrauchsmustergesetzes gemäß § 25 GebrMG, Strafvorschriften des Designgesetzes gemäß § 51 DesignG, Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß § 65 DesignG, Strafvorschriften des Patentgesetzes gemäß § 142 PatG, Strafvorschriften des Halbleiterschutzgesetzes gemäß § 10 HalblSchG, Strafvorschriften des Sortenschutzgesetzes gemäß § 39 SortSchG

Ergänzung zu Nummer 6:

Vergehen zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB und zur Bildung krimineller Vereinigungen gemäß § 129 StGB und zur Bildung terroristischer Vereinigungen mit dem Zweck der Androhung von schweren Straftaten gemäß § 129a Absatz 3 StGB und zur Unterstützung terroristischer Vereinigungen gemäß § 129 Absatz 5 StGB jeweils auch für kriminelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland (in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB) sowie Vergehen, die von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129, 129a StGB, jeweils auch für kriminelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland (in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB) begangen worden sind.

(Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, § 12 Absatz 2 StGB)

Folgende Straftatbestände, die in der Erklärung vom 16. September 1998 bereits aufgeführt sind, haben nunmehr folgenden Standort:

Zu Nummer 6:

Menschenhandel gemäß § 232 Absatz 1 und 2, § 233 Absatz 1 und 2 und § 233a StGB, Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung gemäß § 84 AsylVfG, Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 AufenthG.

Luxemburg hat am 14. Oktober 2019 gemäß Art. 40 Abs. 2 des Übereinkommens den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 18/2002. teilweise zurückgezogen. Der Vorbehalt lautet nun wie folgt:

In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens soll Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf die im Gesetz vom 19. Februar 1973 betreffend den Verkauf medizinischer Substanzen und dem Kampf gegen Drogenabhängigkeit (Art. 8-1 Punkt 1) und in Artikel 506-1, Punkt 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten strafbaren Handlungen Anwendung finden.

Das Vereinigte Königreich hat am 9. Jänner 2015 und mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Jersey erstreckt und hiebei nachstehende Erklärungen abgegeben:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklärt, dass, gemäß Art. 38 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, die Anwendung der Ratifikation des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet der Vogtei Jersey ausgeweitet wird, für dessen auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf die Vogtei Jersey Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Prinzipien und Grundkonzepte seines Rechtssystems Anwendung findet.

Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf die Vogtei Jersey gerichtliche Schriftstücke ausschließlich über deren zentrale Behörde zugestellt werden sollen. Die zentrale Behörde der Vogtei Jersey ist: HM Attorney General [Generalstaatsanwalt Ihrer Majestät].

Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass an die Vogtei Jersey gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke eine englische Übersetzung enthalten müssen.

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 4. März 2025 und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2025 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Gibraltar erstreckt und hiebei nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 38 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten weitet die Regierung des Vereinigte Königreichs die Anwendung des von ihm ratifizierten Übereinkommens auf das Gebiet von Gibraltar aus, für dessen auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar Abs. 1 des Art. 2 ausschließlich auf folgende Straftaten gemäß der Gesetzgebung von Gibraltar Anwendung findet:

  1. 1. Verschwörung, Anstiftung oder Beihilfe zu Straftaten, Versuche der Begehung von Straftaten;
  2. 2. Terrorismus, Terrorismusfinanzierung oder Geiselnahme;
  3. 3. Menschenhandel, Beihilfe zur illegalen Einreise in einen anderen Staat;
  4. 4. Vergewaltigung und damit zusammenhängende Straftaten, Vergewaltigung von Kindern unter 13 Jahren, Kindesmissbrauch, Ausnutzung einer Vertrauensposition, Kindesmissbrauch innerhalb der Familie, Straftaten gegen Personen mit geistiger Beeinträchtigung, unsittliche Fotografien von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie, pornografische Darstellungen von Kindern, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung;
  5. 5. Drogenschmuggel;
  6. 6. Besitz von Schusswaffen mit Verletzungsvorsatz, Gebrauch und Besitz von Schusswaffen oder Waffenimitaten in bestimmten Fällen;
  7. 7. Hehlerei;
  8. 8. Bestechung;
  9. 9. Betrug;
  10. 10. Raub;
  11. 11. Diebstahl;
  12. 12. Mord;
  13. 13. Körperverletzung oder schwere Körperverletzung;
  14. 14. Kindesentführung, Entführung und unrechtmäßige Haft;
  15. 15. Fälschung und damit zusammenhängende Straftaten;
  16. 16. Geldfälschung und damit zusammenhängende Straftaten;
  17. 17. Erpressung;
  18. 18. Unredliche Erlangung von Dienstleistungen;
  19. 19. Straftaten in Zusammenhang mit geistigem Eigentum;
  20. 20. Import und Export von Suchtmitteln, Hinterziehung von Zöllen, Dokumentenfälschung;
  21. 21. Straftaten gegen Naturschutzgebiete, Meeresschutzgebiete, Wildvögel, Wildtiere und Wildpflanzen;
  22. 22. Straftaten in Zusammenhang mit der Entsorgung von Gefahrstoffen;
  23. 23. Fälschung von Steuerunterlagen, Verstoß gegen Meldepflichten, betrügerische Steuerhinterziehung;
  24. 24. Dokumentenfälschung und irreführende Angaben gemäß dem Wettbewerbsrecht;
  25. 25. Durchführung von regulierten Tätigkeiten ohne Genehmigung und unter Vortäuschung einer solchen, illegale Finanzwerbung, falsche oder irreführende Angaben an Wirtschaftsprüfer oder Versicherungsmathematiker, Insiderhandel, Marktmanipulation, Offenlegung von vertraulichen Informationen gemäß dem Finanzdienstleistungsgesetz.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs behält sich das Recht vor, im Namen von Gibraltar weitere Verbrechenskategorien hinzuzufügen.

Gemäß Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar Abs. 1 des Art. 6 ausschließlich auf folgende Straftaten gemäß der Gesetzgebung von Gibraltar Anwendung findet:

  1. 1. Verschwörung, Anstiftung oder Beihilfe zu Straftaten, Versuche der Begehung von Straftaten;
  2. 2. Terrorismus, Terrorismusfinanzierung oder Geiselnahme;
  3. 3. Menschenhandel, Beihilfe zur illegalen Einreise in einen anderen Staat;
  4. 4. Vergewaltigung und damit zusammenhängende Straftaten, Vergewaltigung von Kindern unter 13 Jahren, Kindesmissbrauch, Ausnutzung einer Vertrauensposition, Kindesmissbrauch innerhalb der Familie, Straftaten gegen Personen mit geistiger Beeinträchtigung, unsittliche Fotografien von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie, pornografische Darstellungen von Kindern, Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung;
  5. 5. Drogenschmuggel;
  6. 6. Besitz von Schusswaffen mit Verletzungsvorsatz, Gebrauch und Besitz von Schusswaffen oder Waffenimitaten in bestimmten Fällen;
  7. 7. Hehlerei;
  8. 8. Bestechung;
  9. 9. Betrug;
  10. 10. Raub;
  11. 11. Diebstahl;
  12. 12. Mord;
  13. 13. Körperverletzung oder schwere Körperverletzung;
  14. 14. Kindesentführung, Entführung und unrechtmäßige Haft;
  15. 15. Fälschung und damit zusammenhängende Straftaten;
  16. 16. Geldfälschung und damit zusammenhängende Straftaten;
  17. 17. Erpressung;
  18. 18. Unredliche Erlangung von Dienstleistungen;
  19. 19. Straftaten in Zusammenhang mit geistigem Eigentum;
  20. 20. Import und Export von Suchtmitteln, Hinterziehung von Zöllen, Dokumentenfälschung;
  21. 21. Straftaten gegen Naturschutzgebiete, Meeresschutzgebiete, Wildvögel, Wildtiere und Wildpflanzen;
  22. 22. Straftaten in Zusammenhang mit der Entsorgung von Gefahrstoffen;
  23. 23. Fälschung von Steuerunterlagen, Verstoß gegen Meldepflichten, betrügerische Steuerhinterziehung;
  24. 24. Dokumentenfälschung und irreführende Angaben gemäß dem Wettbewerbsrecht;
  25. 25. Durchführung von regulierten Tätigkeiten ohne Genehmigung und unter Vortäuschung einer solchen, illegale Finanzwerbung, falsche oder irreführende Angaben an Wirtschaftsprüfer oder Versicherungsmathematiker, Insiderhandel, Marktmanipulation, Offenlegung von vertraulichen Informationen gemäß dem Finanzdienstleistungsgesetz.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs behält sich das Recht vor, im Namen von Gibraltar weitere Verbrechenskategorien hinzuzufügen.

Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Prinzipien und Grundkonzepte seines Rechtssystems Anwendung findet.

Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar gerichtliche Schriftstücke ausschließlich über deren zentrale Behörde zugestellt werden sollen. Die zentrale Behörde ist der Minister für Justiz, Handel und Industrie oder jede andere Person oder Stelle, die vom Minister für Justiz, Handel und Industrie benannt wird.

Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass an Gibraltar gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, wenn nicht in englischer Sprache, eine englische Übersetzung enthalten müssen.

Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich im Namen von Gibraltar, dass Informationen und Beweismittel, die von Gibraltar als Antwort auf ein Ersuchen nach Kapitel III zur Verfügung gestellt wurden, von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht ohne die vorherige Zustimmung von Gibraltar für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Weiters hat die Ukraine am 19. April 2022 – in Ausweitung ihrer Erklärung bezüglich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets vom 16. Oktober 2015 – eine allgemeine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.33 Die Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 141].

Stocker

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