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BGBl III 105/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

105. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Computerkriminalität

105. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Computerkriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Computerkriminalität (BGBl. III Nr. 140/2012, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 15/2025) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Ruanda11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen namhaft gemachten Behörden oder Kontaktstellen.

10. Jänner 2025

São Tomé und Príncipe11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen namhaft gemachten Behörden oder Kontaktstellen.

5. Juni 2025

Vanuatu11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen namhaft gemachten Behörden oder Kontaktstellen.

5. Juni 2025

   

Armenien11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen namhaft gemachten Behörden oder Kontaktstellen. hat eine Mitteilung zu den zentralen Behörden und Kontaktstellen gemäß den Art. 24, 27 und 35 mit Wirkung vom 17. Dezember 2024 abgegeben.

Die Niederlande11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185]. Gleiches gilt für die gemäß Übereinkommen namhaft gemachten Behörden oder Kontaktstellen. haben eine Mitteilung zu den zentralen Behörden und Kontaktstellen gemäß den Art. 24 und 27 mit Wirkung vom 11. Juni 2025 abgegeben.

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