Anlage 5 K-HeizG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel II

(LGBl Nr 34/2008)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die nach § 17 des K-HeizG, in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, bestellten Überprüfungsorgane gelten als Überprüfungsorgane iSd § 17 dieses Gesetzes.

(3) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Verwendung stehenden Heizungsanlagen iSd § 13b, in der Fassung dieses Gesetzes, die älter als 15 Jahre sind, sind innerhalb von zwei Jahren ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einer erstmaligen Inspektion nach § 13b in der Fassung dieses Gesetzes zu unterziehen.

(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nr L 204 vom 21. 7. 1998, S 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl Nr L 217 vom 5. 8. 1998, S 18, unterzogen.

(5) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

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