Anlage 5 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.1997

Anlage 5

Anlage V

(1) Die angemessene Nutzfläche im Sinne

des § 25 beträgt bei einer Haushaltsgröße von

einer Person 50 m2

zwei Personen 65 m2

drei Personen 80 m2

vier Personen 95 m2

fünf Personen und darüber 110 m2

Überschreitet die tatsächliche Nutzfläche das angemessene Ausmaß, ist der Darlehensbetrag anteilig zu kürzen.

(2) a) Bis zu einem Familieneinkommen von 1.050 Euro monatlich ist die Aufbringung von Eigenmitteln, die auf die angemessene Nutzfläche entfallen, nicht zumutbar.

b) Wenn das Familieneinkommen 1.050 Euro übersteigt, beträgt das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung das Zehnfache des 1.050 Euro übersteigenden, auf volle 75 Euro aufgerundeten Betrages. Für die zweite im gemeinsamen Haushalt lebende Person vermindert sich der so ermittelte Betrag um 1.500 Euro, für jede weitere Person um jeweils 750 Euro.

(3) Bei Jungfamilien sind sowohl zur Ermittlung der angemessenen Nutzfläche als auch des zumutbaren Ausmaßes der Eigenmittelaufbringung drei fiktive Personen zur tatsächlichen Haushaltsgröße hinzuzurechnen.

(4) Der Mindestbetrag gemäß § 25 ist mit 750 Euro festgesetzt.

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