Anlage 5
ANLAGE 5
(zu § 15e)
CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei der Vergrößerung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.
Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energieverbrauchsrelevanten Bauprodukt anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen.“
Artikel II
Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
- a) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009, S 10;
b) Richtlinie 2013/59 /Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.1.2014, S 1.
07.02.2019
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