§ 122
Auftragsvergabe
(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag
- 1. entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien, oder
- 2. dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2) In der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Soll der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Ist dies ausnahmsweise aufgrund der Eigenart der ausgeschriebenen Leistung nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
(3) Bei Anwendung des Zuschlagsprinzips gemäß Abs. 1 Z 1 sind Alternativangebote zulässig, wenn sie den vom Auftraggeber festgelegten, in den Auftragsunterlagen zu erläuternden Mindestanforderungen entsprechen. Sollen Alternativangebote ausgeschlossen sein, hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.
(4) Hinsichtlich des Zuschlages gelten im Übrigen die §§ 96 bis 98 sinngemäß.
(5) Für die vertiefte Angebotsprüfung gilt § 89. Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, dass die Beihilfe gemäß Art. 88 EGV gemeldet und genehmigt wurde. Der Auftraggeber, der unter diesen Umständen ein Angebot zurückgewiesen hat, hat dies der Kommission bekannt zu geben.
(6) Auftraggeber haben der Kommission für jeden vergebenen Auftrag und jeden durchgeführten Wettbewerb binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens oder Wettbewerbes durch eine gemäß Anhang XV bzw. XI abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen. Sie können darauf hinweisen, dass es sich bei den in Anhang XV Teil A Ziffer 6, 9 und 11 genannten Angaben um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt.
(7) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 115 Abs. 3 Z 2 anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben gemäß Anhang XV Z 3 nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges III angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 115 Abs. 3 Z 2 nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben gemäß Anhang XV Z 3 beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass die gemäß Anhang XV Z 3 veröffentlichten Angaben mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 116 oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben gemäß § 120 Abs. 7. Bei den in Anhang IV genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
(8) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen, für die gemäß anderen Vorschriften, die am 14. Juni 1993 in Geltung standen, bestimmten Bietern eine Vorzugsbehandlung gewährt oder andere Kriterien der Auftragsvergabe festgelegt wurden, sofern diese Vorschriften dem EGV nicht widersprechen.
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