§ 122 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Wahlhandlung

§ 122.

(1) Bei den gemäß § 163 Abs. 3 Jagdgesetz durchzuführenden geheimen Abstimmungen sind die von der Wahlkommission vorbereiteten Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel haben die vom Ausschuß des Landesjagdverbandes erstatteten Wahlvorschläge zu enthalten.

(2) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, daß der zur Abstimmung gebrachte Wahlvorschlag entweder die Zustimmung oder die Ablehnung des Delegierten gefunden hat.

(3) Über die Wahl ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 117 Abs. 6 aufzunehmen.

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