§ 122 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 122
Aufbringung der finanziellen Mittel der Anstalt

Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch

  1. a) Vorabzüge von den Ertragsanteilen der Gemeinden nach § 112 Abs. 3;
  2. b) sonstige Kostenersätze für die Besorgung von Aufgaben im Auftrag der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Rechtsträger und
  3. c) sonstige Zuwendungen, Erträge und Einnahmen.

04.12.2019

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