§ 122
Aufbringung der finanziellen Mittel der Anstalt
Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch
- a) Vorabzüge von den Ertragsanteilen der Gemeinden nach § 112 Abs. 3;
- b) sonstige Kostenersätze für die Besorgung von Aufgaben im Auftrag der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Rechtsträger und
- c) sonstige Zuwendungen, Erträge und Einnahmen.
04.12.2019
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