§ 122 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 122
Maßnahmen der Dienstbehörde

(1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde

  1. 1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
  2. 2. die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.

(2) Die Dienstbehörde kann von einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beschuldigten ist dieser hievon formlos zu verständigen. In diesem Fall kommt allenfalls eine Belehrung oder Ermahnung in Betracht.

03.12.2019

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