§ 122.
(1) Die im § 98 Abs. 1 bezeichneten Betriebe können von der Abgabenbehörde besonderen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden,
- a) wenn Tatsachen vorliegen, die die verbrauchssteuerrechtliche Unzulässigkeit des Inhabers des Betriebes oder des verantwortlichen Betriebsleiters dartun, oder
- b) wenn im Betrieb ein Verstoß gegen die Verbrauchssteuervorschriften begangen wurde, der einem Verwaltungsstrafverfahren als Übertretung wegen Verkürzung oder Gefährdung der Abgabe festgestellt worden ist.
(2) Die besonderen Überwachungsmaßnahmen (Abs. 1) können darin bestehen, daß der Betrieb oder ein Teil des Betriebes unter ständige Überwachung gestellt oder angeordnet wird, daß das Wegbringen verbrauchssteuerpflichtiger Gegenstände erst nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde oder nach abgabenbehördlicher Behandlung oder nach Sicherheitsleistung für die entfallenden Abgaben erfolgen dürfen.
(3) Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen ist aufzuheben, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren, in den Fällen des Abs. 1, lit. b, sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauchssteuervorschriften nicht mehr vorkommen.
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