Entsendung von Vertrauenspersonen
§ 122.
(1) Der Obmann hat ohne Verzug den Jagdausübungsberechtigten sowie den Geschädigten oder ihre bevollmächtigten Vertreter unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der vorzunehmenden Verhandlung nachweislich aufzufordern, je eine Vertrauensperson in die Schiedskommission zu entsenden.
(2) Unterläßt es eine Partei, die Vertrauensperson in die Schiedskommission zu entsenden, kann der Entsendete sich als Vertrauensperson nicht genügend ausweisen, wird er als Mitglied der Schiedskommission abgelehnt oder tritt er zurück, und wird nicht sofort eine andere Vertrauensperson namhaft gemacht, die ohne Verzug der Verhandlung beigezogen werden kann, so hat der Obmann mit dem verbleibenden Mitglied das Verfahren fortzusetzen.
(3) Unterlassen es beide Parteien, Vertrauenspersonen zu entsenden oder verbleibt keine Vertrauensperson in der Schiedskommission, so hat der Obmann oder dessen Stellvertreter eine geeignete Person als Mitglied zu berufen und mit diesem das Verfahren durchzuführen.
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