§ 122 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 122

Parteien

Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

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