§ 122
Abgabenfreiheit
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
02.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 122
Abgabenfreiheit
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
02.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)