§ 122 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 122
Abgabenfreiheit

Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.

02.12.2019

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