Anlage 1 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Anlage 1

— 48. VERWENDUNGSGRUPPE D

(Mittlerer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Fachliche Eignung

48.1. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.

Erlernung eines Lehrberufes

48.2. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.13 anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

48.3. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

Fachlicher Hilfsdienst höherer Art

48.4. Im fachlichen Hilfsdienst höherer Art eine vierjährige Dienstleistung bei einer inländischen Gebietskörperschaft in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Kraftwagenlenker im Betriebsdienst im PTA-Bereich

48.5. Für Kraftwagenlenker im Betriebsdienst im PTA-Bereich

  1. a) die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes oder eine einjährige probeweise Verwendung als Kraftwagenlenker im Post- und Fernmeldedienst,
  2. b) die erfolgreiche Ablegung der erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung und
  3. c) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich

48.6. Im Post- und Fernmeldedienst im PTA-Bereich, soweit nicht die Z 48.5 oder 48.7 in Betracht kommen,

  1. a) eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich (davon eine einjährige probeweise Verwendung im Post- und Fernmeldedienst der Verwendungsgruppe D) und
  2. b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Technische Dienste im PTA-Bereich

48.7. In den technischen Diensten im PTA-Bereich

  1. a) die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes (oder eine vierjährige Dienstzeit im PTA-Bereich, davon eine einjährige probeweise Verwendung in technischen Diensten der Verwendungsgruppe D) und
  2. b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Sanitätshilfsdienst

48.8. Im Sanitätshilfsdienst und im Dienst als Pflegehelferin (Pflegehelfer) die Berufsberechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem MTF-SHD-G oder dem GuKG.

Dienst bei der Schiffahrtspolizei

48.9. Bei der Schiffahrtspolizei

  1. a) eine dreijährige Verwendung in der Schiffahrtspolizei, im gleichwertigen Schiffahrtsdienst oder beim Wasserbau an öffentlichen Gewässern,
  2. b) die Berechtigung zur Führung von Motorschiffen mit einer Länge bis zu 20 m über alles auf der österreichischen Strecke der Donau,
  3. c) die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung zur selbständigen Wartung von Schiffsmotoren bis 200 PS und
  4. d) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Dienst in Unteroffiziersfunktion

48.10. Im Dienst in Unteroffiziersfunktion eine vierjährige Verwendung als Angehöriger des Bundesheeres und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D oder H 3. Die Zulassung zu dieser Grundausbildung ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.

Zollagerdienst

48.11. Im Zollagerdienst

  1. a) eine zwölfjährige Tätigkeit in einem Magazin oder eine gleichwertige Tätigkeit, davon zwei Jahre im Zollagerdienst der Verwendungsgruppe E und
  2. b) Verwendung als (stellvertretender) Leiter eines Zollagers (einschließlich Post- und Wertpaketlagers) der Zollverwaltung oder als Übernahms- und Ausgabebeamter in einem Zollager (einschließlich Postpaketlager) oder als (stellvertretender) Leiter des Zollagerdienstes der Verwendungsgruppe E bei einem Zollamt oder einer Zollabfertigungsstelle oder als Leiter einer Wertkabine bei einem Zollamt.

Definitivstellungserfordernisse:

48.12. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter den Z 48.4 bis 48.11 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40265589

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