Anlage 1
— 17. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 3
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
17.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 17.2 oder 17.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
17.2.
- a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 und
- b) der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Offizier des Milizstandes und die Beförderung zum Leutnant nach § 6 WG 2001.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
17.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 17.2 lit. a der erfolgreiche Abschluss
- a) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
- b) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
- Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
17a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO
Ernennungserfordernisse:
17a.1. Eine der in Z 14.2 bis 14.9 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 17a.2 vorgeschriebenen Erfordernisse.
17a.2.
- a) Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und
- b) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder der erfolgreiche Abschluss der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.
- Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.
(Anm.: Z 17b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
17c. VERWENDUNGSGRUPPE M ZCh
Ernennungserfordernis:
17c.1. Die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Dieses Erfordernis wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.
Richtverwendungen:
17c.2. Verwendungen als M ZCh sind zB:
- a) Stellvertretender Kommandant der 4. Panzergrenadiergruppe der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
- b) Richtschütze des PALTrupps beim PALZug der Panzergrenadierkompanie bei einem Panzergrenadierbataillon,
- c) Rettungssanitäter der Jägerkompanie bei einem Jägerbataillon.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40206415
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