Anlage 1 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Anlage 1

— 30. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 1 UND PF 1

Ernennungserfordernisse:

30.1. Eine in Z 30.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 30.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

30.2. Den Verwendungsgruppen PT 1 oder PF 1 gehören neben den im § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen mit Fixgehalt insbesondere folgende Verwendungen an:

30.2.1. in der Dienstzulagengruppe S:

  1. a) im Verwaltungsdienst:
  1. b) im Telekomdienst: Leiter des Fernmeldetechnischen Zentrums Wien Arsenal,
  2. c) im Dienst bei der Mobilkom:
  1. d) in der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter einer Abteilung bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle und Leiterin oder Leiter des Fernmeldebüros,

30.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1:

  1. a) im Postautodienst:
  1. b) im Telekomdienst:
  1. c) im Dienst bei der Mobilkom:

30.2.3. in der Dienstzulagengruppe 1b:

  1. im Verwaltungsdienst:

30.2.4. in der Dienstzulagengruppe 2:

  1. a) im Verwaltungsdienst:
  1. b) im Postdienst:
  1. c) im Postautodienst:
  1. d) im Telekomdienst:
  1. e) in der Fernmeldebehörde: Leiterin oder Leiter der Abteilung Recht im Fernmeldebüro und Leiterin oder Leiter der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,

30.2.5. in der Dienstzulagengruppe 3:

  1. a) im Verwaltungsdienst:
  1. b) im Postautodienst:
  1. c) im Telekomdienst:
  1. d) im Dienst bei der Mobilkom:
  1. e) in der Fernmeldebehörde: Referentin oder Referent A bei der Fernmeldebehörde in der Zentralstelle,

30.2.6. in der Dienstzulagengruppe 3b:

im Verwaltungsdienst:

Leiter eines Referates in einer Abteilung einer Direktion der PTA.

30.3.

  1. a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,
  2. b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I oder
  3. c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 oder PT 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I; in diesem Fall ist die Zulassung so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird.

30.4. Die in Z 30.2.5 lit. a, d und e angeführten Verwendungen eines Referenten A beinhalten besonders verantwortungsvolle, bandbreite und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich und in der Regel für das gesamte Bundesgebiet ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig leitende, koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig den Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft voraus. Solche Verwendungen sind zB Referent für Postrecht in der Generaldirektion der PTA, Referent für Text- und Datentechnik in der Generaldirektion der PTA.

30.5.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994)

V: BGBl.Nr. 139/1984;

Schlagworte

Hochschulstudium, Aufstiegskurs, Verwaltungsakademie

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230134

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