Anlage 1 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Anlage 1

— 32. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 3 UND PF 3

Ernennungserfordernisse:

32.1. Eine in Z 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 32.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

32.2. Den Verwendungsgruppen PT 3 oder PF 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

32.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

  1. a) im Verwaltungsdienst:
  1. b) im Postdienst:
  1. c) im Postautodienst:
  1. d) im Telekomdienst:
  1. e) im Dienst bei der Mobilkom:

(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 119, BGBl. 1 Nr. 153/2020)

32.2.2. in der Dienstzulagengruppe 1b

im Verwaltungsdienst

Referent B 4 in einer Direktion der PTA,

32.2.3. in der Dienstzulagengruppe 2:

  1. a) im Verwaltungsdienst:
  1. b) im Postdienst:
  1. c) im Postautodienst:
  1. d) im Telekomdienst:
  1. e) im Dienst bei der Mobilkom:

(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 120, BGBl. 1 Nr. 153/2020)

32.2.4. in der Dienstzulagengruppe 3:

  1. a) im Postdienst:
  1. b) im Postautodienst:
  1. c) im Telekomdienst:

32.3.

  1. a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12 oder
  2. b) eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.

32.4. Die in Z 32.2.2 angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind zB

Leiter der Hausverwaltung der Direktion der PTA für Wien,

Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Fortbildungswesen in der Direktion der PTA für Wien,

Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien,

Niederösterreich und Burgenland,

Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für

Wien, Niederösterreich und Burgenland.

32.5. Durch die in Z 32.2 angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfaßt, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert als die Ausübung einer in Z 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.

Definitivstellungserfordernisse:

32.6. Für die in Z 32.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.

V: BGBl.Nr. 139/1984

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230136

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