Anlage 1
— 12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
12.2. Verwendung der Funktionsgruppe 9 ist: Chef des Generalstabes.
12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
- b) Stellvertreter des Chefs des Generalstabes,
- c) Leiterin oder Leiter der Generalstabsdirektion,
- d) Leiter der Sektion Bereitstellung,
- e) Leiter der Sektion Einsatz,
- f) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
- g) Kommandantin oder Kommandant des Kommandos Landstreitkräfte.
12.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
- a) Kommandantin oder Kommandant des Kommandos Logistik,
- b) Leiter der Militärvertretung Brüssel,
- c) Leiter des Heeresnachrichtenamtes und Leiter NDA in der Zentralstelle.
12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
- a) Leiterin oder Leiter der Abteilung Transformation in der Zentralstelle,
- b) Leiter der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle.
12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
- a) Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,
- b) Leiterin oder Leiter des Materialstabes Luft,
- c) Leiterin oder Leiter der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle.
12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
- a) Kommandant einer Brigade,
- b) Leitender Ingenieur und stellvertretender Leiter der Abteilung Betriebsmanagement und Technik mit EsB für den Fachbereich beim Kommando Einsatzunterstützung,
- c) Kommandantin oder Kommandant der Heereslogistikschule,
- d) Leiterin oder Leiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle.
12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
- a) Leiter Budget und Finanzmanagement beim Kommando Einsatzunterstützung,
- b) Referatsleiter und Forscher und Hauptlehroffizier Bedrohungs- und Konfliktbilder am Institut für Friedenssicherheit und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie,
- c) Referatsleiterin oder Referatsleiter Einsatzauswertung in der Abteilung Einsatzplanung in der Zentralstelle,
- d) Leiterin oder Leiter Spezialeinsätze beim Streitkräfteführungskommando.
12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
- a) Referatsleiterin oder Referatsleiter stellvertretende Abteilungsleiterin oder stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,
- b) Referentin oder Referent im Referat NATO PfP der Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,
- c) Chefin oder Chef des Stabes einer Brigade.
12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
- a) Referatsleiterin oder Referatsleiter Planung beim Joint 2 im Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,
- b) Brigadeärztin oder Brigadearzt beim Kommando einer Brigade.
12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
- a) G 5 beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,
- b) Psychologin oder Psychologe einer Brigade.
Ausbildung und Verwendung
12.12.
- a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und
- b) die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
Höhere Militärische Führung
12.13a. Für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudienganges „Militärische Führung“ sowie eine mindestens zehnjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Ärzte
12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
Apotheker
12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
Militärseelsorger
12.16. An Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. b die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.
Intendanzdienst
12.17. An Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 12.12 lit. a
- a) eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 und
- b) der Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Abschluss eines diesen Hochschulstudien entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz.
Höherer militärfachlicher Dienst
12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Definitivstellungserfordernisse:
12.19.
- a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Einsatzzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder
- b) die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
- c) die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder
- d) ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.
Die Zeiten nach lit. a, b oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach lit. a oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.
12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.
12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40196840
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