Anlage 1 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Anlage 1

— 34. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 5 UND PF 5

Ernennungserfordernisse:

34.1. Eine in Z 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 34.3 beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

34.2. Den Verwendungsgruppen PT 5 oder PF 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

34.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1

  1. a) im Postdienst:

34.2.2. in der Dienstzulagengruppe A

  1. a) im Verwaltungsdienst:
  1. b) im Postdienst:
  1. c) im Postautodienst:
  1. d) im Telekomdienst:
  1. e) im Dienst bei der Mobilkom:
  1. f) in der Fernmeldebehörde: Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,

34.2.3. in der Dienstzulagengruppe B

  1. a) im Postautodienst:
  1. b) im Telekomdienst:

34.2.4. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

  1. a) im Verwaltungsdienst:
  1. b) im Postdienst:
  1. c) im Postautodienst:
  1. d) im Telekomdienst:
  1. e) im Dienst bei der Mobilkom:
  1. f) in der Fernmeldebehörde: Assistenz/Mithilfe im Fernmeldebüro,

34.3.

  1. a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
  2. b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 oder PF 6 bis PF 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.

Definitivstellungserfordernisse:

34.5. Für die in Z 34.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

Schlagworte

Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, Arbeiter

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230138

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