Anlage 1
— 34. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 5 UND PF 5
Ernennungserfordernisse:
34.1. Eine in Z 34.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 34.3 beziehungsweise 34.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
34.2. Den Verwendungsgruppen PT 5 oder PF 5 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
34.2.1. in der Dienstzulagengruppe 1
- a) im Postdienst:
- Leiter eines Postamtes III. Klasse,
34.2.2. in der Dienstzulagengruppe A
- a) im Verwaltungsdienst:
- Leiter des gesamten Kanzleidienstes in der Generaldirektion der PTA,
- b) im Postdienst:
- Meister für die Wartung und Instandhaltung von Maschinen des Postbetriebsdienstes mit mindestens drei nachgeordneten Facharbeitern,
- c) im Postautodienst:
- Fahrdienstmeister in einer Postautostelle oder einer Postgarage,
- d) im Telekomdienst:
- Bautruppführer mit mindestens drei nachgeordneten
- Facharbeitern,
- e) im Dienst bei der Mobilkom:
- Meßmechaniker,
- f) in der Fernmeldebehörde: Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro,
34.2.3. in der Dienstzulagengruppe B
- a) im Postautodienst:
- Lehrmeister für KFZ-Mechanikerlehrlinge,
- b) im Telekomdienst:
- Lehrmeister in einer Lehrwerkstätte,
34.2.4. außerhalb einer Dienstzulagengruppe:
- a) im Verwaltungsdienst:
- Systemoperator,
- b) im Postdienst:
- Gesamtschalterdienst (ohne überwiegenden Geldschalterdienst),
- c) im Postautodienst:
- Systemoperator für dezentrale ADV-Systeme,
- d) im Telekomdienst:
- ABV-Platz/OES-Leistungsmerkmale,
- e) im Dienst bei der Mobilkom:
- Hilfsreferent in der Geschäftsleitung,
- f) in der Fernmeldebehörde: Assistenz/Mithilfe im Fernmeldebüro,
34.3.
- a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
- b) eine sechsjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 6 bis PT 9 oder PF 6 bis PF 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
34.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.
Definitivstellungserfordernisse:
34.5. Für die in Z 34.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.
Schlagworte
Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, Arbeiter
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40230138
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