Anlage 1 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Anlage 1

— 1. VERWENDUNGSGRUPPE A 1

(Höherer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

1.1.Eine in den Z 1.2 bis 1.11.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 1.12 bis 1.19 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

1.2.Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:

1.2.1.der Kabinettsdirektor der Präsidentschaftskanzlei,

1.2.2.der Parlamentsdirektor,

1.2.3.der Leiter einer Sektion Im Rechnungshof,

1.2.4.der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion In einer sonstigen Zentralstelle

  1. a) im Bundeskanzleramt

    der Sektion I (Präsidium),

    der Sektion III (Öffentlicher Dienst und Verwaltungsreform),

    der Sektion IV (Koordination),

    der Sektion V (Verfassungsdienst),

  1. b) im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

    der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Leiter der Sektion I (Zentrale Angelegenheiten),

    der Sektion II (Internationale Angelegenheiten),

    der Sektion III (Europa),

    der Sektion VI (Management),

  1. c) im Bundesministerium für Bildung und Frauen

    der Präsidialsektion/Steuerung und Services (Bildungssteuerung, Budget, Zentralstelle),

  1. d) im Bundesministerium für Finanzen
  1. der Sektion I (Präsidialsektion),
  2. der Sektion II (Budget),
  3. der Sektion III (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte),
  4. der Sektion IV (Internationale Abgabenangelegenheiten und Organisation der Steuer- und Zollverwaltung),
  5. der Sektion V (Informationstechnologie),
  6. der Sektion VI (Steuerpolitik und Materielles Steuerrecht),
  1. e) im Bundesministerium für Gesundheit

    der Sektion I (Gesundheitssystem, zentrale Koordination),

    der Sektion II (Recht und Gesundheitlicher Verbraucherschutz),

    der Sektion III (Öffentlicher Gesundheitsdienst und medizinische Angelegenheiten),

  1. f) im Bundesministerium für Inneres

    der Sektion I (Ressourcen),

    der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit),

    der Sektion III (Recht),

    der Sektion IV (Service und Kontrolle),

  1. g) im Bundesministerium für Justiz

    der Sektion III – Präsidialsektion,

  1. h) im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

    der Sektion I (Zentralsektion),

  1. i) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

    der Sektion Steuerung und Services,

    der Sektion I (Umwelt und Klimaschutz),

    der Sektion II (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung),

    der Sektion III (Forstwirtschaft),

    der Sektion IV (Wasserwirtschaft),

    der Sektion V (Abfallwirtschaft, Chemiepolitik und Umwelttechnologie),

  1. j) im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

    der Sektion I (Präsidialangelegenheiten, Supportfunktionen, IT),

    der Sektion II (Sozialversicherung),

    der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),

    der Sektion VI (Arbeitsmarkt),

    der Sektion VII (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),

  1. k) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

    der Sektion I (Präsidium und internationale Angelegenheiten),

    der Sektion II (Infrastrukturplanung und ‑finanzierung, Koordination),

    der Sektion III (Innovation und Telekommunikation),

    der Sektion IV (Verkehr),

  1. l) im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
  1. aa) im Verwaltungsbereich Wirtschaft

    des Centers 1 (Wirtschaftspolitik, Innovation und Technologie),

    des Centers 2 (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),

    der Sektion I (Unternehmenspolitik),

    der Sektion II (Tourismus und Historische Objekte),

    der Sektion III (Energie und Bergbau),

  1. bb) im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung

    der Sektion IV (Universitäten, Fachhochschulen, Raum),

  1. m) im Bundesministerium für Familien und Jugend

    der Sektion Familien und Jugend,

1.2.5.der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung des Bundes, in der Folge „nachgeordnete Dienststelle“ genannt,

des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres

der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel.

1.3.Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

1.3.1.der Kabinettsvizedirektor der Präsidentschaftskanzlei,

1.3.2.die Parlamentsvizedirektoren und Beamte in vergleichbarer Funktion, die nach Art. 30 Abs. 5 B-VG den parlamentarischen Klubs zugewiesen sind,

1.3.3.die Bereichsleiter der Volksanwaltschaft,

1.3.4.der Leiter des Kabinetts des Bundeskanzlers,

1.3.5.der Leiter des Kabinetts des Vizekanzlers,

1.3.6.der Leiter einer bedeutenden Sektion In einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

  1. a) im Bundeskanzleramt

    der Sektion II (Kunst und Kultur),

    der Sektion VII (Bundespressedienst),

    der ständige Vertreter der OECD in Paris,

  1. b) im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

    der Sektion IV (Service),

    der Sektion V (Kultur),

    der Sektion VII (Entwicklung),

  1. c) im Bundesministerium für Bildung und Frauen

    der Sektion I (Allgemeinbildung),

    der Sektion II (Berufs- und Erwachsenenbildung, IT-Didaktik),

    der Sektion III (Pädagogische Hochschulen, Personalvollzug und Schulerhaltung),

    der Sektion IV (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),

  1. d) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

    des Zentralen Rechtsdienstes (ZRD),

  1. e) im Bundesministerium für Justiz

    der Sektion I (Zivilrecht),

    der Sektion II (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen),

    der Sektion IV (Strafrecht),

  1. f) im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

    der Sektion V (Sport)

    (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

  1. h) im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

    der Sektion V (Europäische, internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen),

    (Anm.: lit. i aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

  1. j) im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung

    der Sektion V (Wissenschaftliche Forschung; Internationale Angelegenheiten),

    der Sektion VI (Personal, Budget und zentrale Dienste Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung; Gender- und Diversitätsmanagement; Wissenschaftskommunikation; Studierendenservices),

1.3.7.der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle

  1. a) des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres, der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,

    der Ständigen Vertretung bei den Vereinten Nationen in New York,

    der Österreichischen Botschaft in Berlin,

    der Österreichischen Botschaft in Brüssel,

    der Österreichischen Botschaft in London,

    der Österreichischen Botschaft in Moskau,

    der Österreichischen Botschaft in Paris,

    der Österreichischen Botschaft in Peking,

    der Österreichischen Botschaft in Rom,

    der Österreichischen Botschaft in Tokio,

    der Österreichischen Botschaft in Washington,

  1. b) des Bundeskanzleramtes der Österreichischen Nationalbibliothek,
  2. c) des Bundesministeriums für Finanzen

    der Finanzprokuratur,

  1. d) des Bundesministeriums für Inneres,

    der Landespolizeidirektion Wien,

  1. e) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

    des Standortes Landwirtschaftliche Untersuchungen und Forschung Wien der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH,

  1. f) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie

    des Patentamtes,

  1. g) des Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

1.3.8.der Generalsekretär und der Präsidialdirektor im Verfassungsgerichtshof,

1.3.9.der Leiter des Büros des Bundespräsidenten,

1.3.10.der Berater des Bundespräsidenten für europäische und internationale Angelegenheiten,

1.3.11.die oder der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes.

1.4.Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

1.4.1. der Leiter einer Sektion In einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Sektion nicht der Funktionsgruppe 8 oder 9 zugeordnet werden kann,

1.4.2.der stellvertretende Leiter einer Sektion, deren Leitung der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und die keine Gruppengliederung aufweist, wenn

  1. a) mit der Stellvertretung für zumindest einen bedeutenden Bereich einer Sektion die dauernde Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen verbunden ist und nicht mehr als zwei Stellvertretungen im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet sind, oder
  2. b) mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach lit. a eingerichtet ist,

1.4.3.im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Gruppe I.A (Völkerrechtsbüro),

1.4.4.im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Bern,

1.4.5.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Amtsdirektor des Landesschulrates für Niederösterreich,

1.4.6.im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Gruppe „Materielles Steuerrecht“ in der Zentralstelle,

1.4.7.im Bundesministerium für Finanzen der Präsident des Unabhängigen Finanzsenates,

1.4.8.im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion I und Leiter der Bereiche Personal, Organisation und Budget in der Zentralstelle,

1.4.9.im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion IV und Leiter der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,

1.4.10.im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft,

1.4.11.im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Gruppe I/B (Wirtschaftsangelegenheiten, Infrastruktur und Sicherheit, Haushaltsangelegenheiten, Informationstechnologie und ‑management, Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen, Organisation, Ministerialkanzleidirektion, Ministerialbibliothek),

1.4.12.im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice).

1.5.Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

1.5.1.im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung II.1 (Sicherheitspolitische Angelegenheiten; GASP; Grundsatzfragen),

1.5.2.im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Buenos Aires,

1.5.3.im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Generalkonsulats in Los Angeles,

1.5.4.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung II/2 (Pädagogische und berufsfachliche Angelegenheiten der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten) in der Zentralstelle,

1.5.5.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung III/5 (Personalangelegenheiten, BMHS, der Schulaufsicht, der Zentrallehranstalten und Akademien) in der Zentralstelle,

1.5.6.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Amtsdirektor des Landesschulrates für Burgenland,

1.5.7.im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung II/1 (Budget: Grundsatz, Koordination und Recht) in der Zentralstelle,

1.5.8.im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung IV/9 (Umsatzsteuer) in der Zentralstelle,

1.5.9.im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/1 (Personal, Budget und Organisation) in der Zentralstelle,

1.5.10.im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung IV/6 (Gesundheitstelematik) in der Zentralstelle,

1.5.11.im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/1 (Personalabteilung) in der Zentralstelle,

1.5.12.im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/6 (Beschaffung) in der Zentralstelle,

1.5.13.im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „EU-Finanzkontrolle und Interne Revision“ in der Zentralstelle,

1.5.14.im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg,

1.5.15.im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Abteilung II/A/4 (Internationale Angelegenheiten der Sozialversicherung) in der Zentralstelle,

1.5.16.im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Organisationseinheit „Support“ beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.5.17.im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung L 3 (Flughäfen, Flugbetrieb und Technik) in der Zentralstelle,

1.5.18.im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Gruppe „Verkehrs-Arbeitsinspektorat – VAI“, zugleich Leiter der Abteilung V 1 (Schienenbahnen, Seilbahnen) in der Zentralstelle,

1.5.19.im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Leiter der Abteilung 2 im Center 1 (Standortpolitik und Binnenmarkt) in der Zentralstelle,

1.5.20.im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle.

1.6.Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

1.6.1.der Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Gruppe keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,

1.6.2.im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung IV.3 (Auslandsösterreicher, Schutzmachtangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Sozial- und gesundheitspolitische Angelegenheiten),

1.6.3.im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Kuala Lumpur,

1.6.4.im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Paris,

1.6.5.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung Z/8 (Schulmanagement – Schulerhaltung für Bgld., Stmk., Vbg., Wien) in der Zentralstelle,

1.6.6.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung I/5 (Pädagogische Angelegenheiten der Hauptschulen) in der Zentralstelle,

1.6.7.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung für Personalmanagement im Stadtschulrat für Wien,

1.6.8.im Bundesministerium für Finanzen das sonstige hauptberufliche Mitglied im Unabhängigen Finanzsenat,

1.6.9.im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung II/3 (Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft und im Bundesdienst) in der Zentralstelle,

1.6.10.im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/3 (Innerstaatliche und EU-Koordination, Gesundheitspolitik) in der Zentralstelle,

1.6.11.im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung III/6 (Wahlangelegenheiten) in der Zentralstelle,

1.6.12.im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Büros der Parlamentarischen Bundesheerkommission in der Sektion I der Zentralstelle,

1.6.13.im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, zugleich Leiter des Institutes für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt,

1.6.14.im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.6.15.im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der
Abteilung FC II (Finanzen und Controlling) in der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,

1.6.16.im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Leiter der Abteilung 1 im Center 1 (Wirtschaftspolitik) in der Zentralstelle,

1.6.17.der Fachexperte in einer Zentralstelle mit langjähriger Fachkompetenz und Fachverantwortung, der unmittelbar der Sektionsleitung zugeordnet ist. Er hat gemäß § 10 Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten. Der Arbeitsplatz muss eine außergewöhnliche Qualifikation und Zusatzausbildung erfordern. Der Fachexperte kann aufgabenbezogen von Mitarbeitern unterstützt werden (fachliche Führung),

1.6.18.im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Führungsabteilung & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter Militärisches Immobilienmanagementzentrum beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum,

1.6.19.im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Josefstadt.

1.7.Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

1.7.1.im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Bern,

1.7.2.im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Paris,

1.7.3.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung IV/5 (Angelegenheiten der Österreichischen Kulturinformation) in der Zentralstelle,

1.7.4.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Landeskonservatorates für Niederösterreich im Bundesdenkmalamt,

1.7.5.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung „Schulpsychologie – Bildungsberatung“ mit besonderen Leitungs- und Koordinationsaufgaben im Landesschulrat für Niederösterreich,

1.7.6.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Stabsstelle „Budget Einrichtungsangelegenheiten“ in der Steuerungsgruppe „Schulerhaltung/Facility Management“ in der Zentralstelle,

1.7.7.im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates b der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,

1.7.8.im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung) der Abteilung I/3 in der Zentralstelle,

1.7.9.im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter & Chefanalytikerin oder Chefanalytiker Technische Querschnittsaufgaben bei der Informations- und Kommunikationstechnologie Technik beim Führungsunterstützungszentrum,

1.7.10.im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,

1.7.11.im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter einer Sektion des Forstlichen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern damit die Funktion eines Gebietsbauleiters verbunden ist,

1.7.12.im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Steiermark, zugleich Leiter der Abteilung St 4 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.7.13.im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Stellvertreter des Vorstandes der Technischen Abteilung 2A (Maschinenbau) im Österreichischen Patentamt,

1.7.14.im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau,

1.7.15.im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Innsbruck.

1.8.Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

1.8.1. der Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Abteilung keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,

1.8.2.im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Buenos Aires,

1.8.3.im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Zweitzugeteilte an der Botschaft in Paris,

1.8.4.im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Agram,

1.8.5.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates I/2b (Naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände; Mathematik; Informatik; Schulversuche; Sonderformen; Reifeprüfung; Lehrer/innenausbildung) in der Zentralstelle,

1.8.6.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Regionalstelle für Salzburg und Oberösterreich in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

1.8.7.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung „Schulpsychologie – Bildungsberatung“ im Landesschulrat für Tirol,

1.8.8.im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung I/B/6 (Gesundheitsberufe und allgemeine Rechtsangelegenheiten) mit umfassenden Approbationsbefugnissen für den Vollzug einschlägiger Gesetze betreffend Berufsausübung in nichtärztlichen Gesundheitsberufen in der Zentralstelle,

1.8.9.im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl,

1.8.10.im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung,

1.8.11.im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,

1.8.12.im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Fachkoordination der Luftzeugabteilung beim Amt für Rüstung und Beschaffung.

1.8.13.im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Gebietsbauleitung Bregenz in der Sektion Vorarlberg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

1.8.14.im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung V/6 (Männerpolitische Grundsatzabteilung) in der Zentralstelle,

1.8.15.im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des ärztlichen Dienstes der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.8.16.im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Kärnten, zugleich Leiter der Abteilung K 2 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.8.17.im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der fachlich Richtlinien gebende Referent für komplexe Angelegenheiten des nachgeordneten Bereiches in einer Zentralstelle wie der Referent für legislative, grundsätzliche und internationale Angelegenheiten des Behindertenrechts in der Abteilung IV/A/7,

1.8.18.im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung Sch 2 (Vollzug) in der Gruppe „Schiene“ der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,

1.8.19.im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Luftfahrtrecht der Rechtsabteilung der Sektion I in der Zentralstelle.

1.9.Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

1.9.1.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Rohstoffgeologie“ in der Geologischen Bundesanstalt,

1.9.2.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Geomagnetischer und Gravimetrischer Dienst“, zugleich stellvertretender Leiter der Hauptabteilung „Geophysik“, in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

1.9.3.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter einer Außenstelle der Abteilung „Schulpsychologie – Bildungsberatung“ mit besonderer Personalstärke wie zB Graz/Stadt im Landesschulrat für Steiermark,

1.9.4.im Bundesministerium für Finanzen der Fachexperte mit EsB im Fachbereich in einem Finanzamt,

1.9.5.im Bundesministerium für Finanzen der Referent mit Rechtsanwaltsprüfung in der Finanzprokuratur,

1.9.6.im Bundesministerium für Inneres die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter des Polizeikommissariats Wiener Neustadt der Landespolizeidirektion Niederösterreich,

1.9.7.im Bundesministerium für Inneres der juristische Referent in der Abteilung II/1 (Rechtliche Angelegenheiten) in der Zentralstelle,

1.9.8.im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates 3 beim Büro der Parlamentarischen Bundesheerkommission der Sektion I in der Zentralstelle,

1.9.9.im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „Fließgewässerökologie im europäischen Kontext“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

1.9.10.im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung I/B/10 (Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen), zugleich Referent für den Abteilungsbereich mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Zentralstelle.

1.10.Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

1.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in der Sektion V, zuständig für die Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pm-sap) für das Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung und Umsetzung, in der Zentralstelle,

1.10.2.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Beamte in wissenschaftlicher Verwendung in der Fachabteilung „Hydrogeologie“ der Geologischen Bundesanstalt,

1.10.3.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent einer Außenstelle/Beratungsstelle des Schulpsychologischen Dienstes mit einschlägiger universitärer Ausbildung,

1.10.4.im Bundesministerium für Inneres der Juristische Referent der Grundsatz- und Dublinabteilung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

1.10.5.im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Webauftritt des BMLVS bei der Abteilung Kommunikation in der Zentralstelle,

1.10.6.im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung in der Gebietsbauleitung Mittleres Inntal,

1.10.7.im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung N 5 der Landesstelle Niederösterreich im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.10.8.im Bundesministerium für Finanzen die Fachexpertin Prüferin bzw. der Fachexperte Prüfer in der Großbetriebsprüfung, der bzw. dem insbesondere die eigenverantwortliche Prüfung und die Beauskunftung der in die Prüfzuständigkeit der Großbetriebsprüfung fallenden Unternehmen (Großbetriebe, Konzerne, Unternehmen mit Auslandsbeziehungen, Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften, Versicherungen, Bausparkassen) sowie die eigenverantwortliche Gewinnung von Informationen, die Erarbeitung von Spezialkenntnissen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts einschließlich dem Erkennen komplexer unternehmens- und steuerrechtlicher Konstruktionen obliegt,

1.10.9.im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Flugzeugsysteme in der Abteilung Systemmanagement beim Materialstab Luft.

1.11.Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

1.11.1.im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bedienstete im höheren Dienst bei einem Landesschulrat wie zB der Leiter des Referates „Rechtsdokumentation“ und Mitarbeiter des Referates „Rechtsbereinigung sowie administrative Betreuung des Kollegiums“ im Landesschulrat für Niederösterreich,

1.11.2.im Bundesministerium für Inneres die zweite rechtskundige Referentin oder der zweite rechtskundige Referent im Sicherheitsreferat bei einem Polizeikommissariat der Landespolizeidirektion Wien,

1.11.3.im Bundesministerium für Justiz der Psychologe in der Justizanstalt Josefstadt,

1.11.4.im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner im Arbeitsmedizinischen Zentrum beim Militärmedizinischen Zentrum des Kommandos Einsatzunterstützung.

Hochschulbildung

1.12.Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

  1. a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder
  2. b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

1.12a.Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.12 lit. a oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.

(Anm.: Z 1.13. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Apotheker

1.14. Für Apotheker zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf. Für Leiter von Apotheken außerdem die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.

Ärzte

1.15.Für Ärzte zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

Auswärtiger Dienst

1.16.Im auswärtigen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 und Z 1.12a das Diplom der Diplomatischen Akademie in Wien oder das Abschlußzeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt, wenn keines der folgenden Hochschulstudien abgeschlossen wurde: Studium der Rechtswissenschaften, Studium der Politikwissenschaft, sozial- und wirtschaftswissenschaftliches Studium.

Dienst bei der Finanzprokuratur

1.17.Bei der Finanzprokuratur zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 eine siebenmonatige rechtsberufliche Tätigkeit bei einem inländischen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und für die Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung.

Seelsorger

1.18.Für Seelsorger zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.

Rechtskundiger Dienst

(1) 1.19.Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff UG) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 UG) zu betragen.

(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:

  1. 1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
  2. 2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
  3. 3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
  4. 4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
  5. 5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
  6. 6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
  7. 7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.

    Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.

(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.

(4) Das Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß Abs. 1 wird auch erfüllt durch

  1. 1. die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
  2. 2. die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945.

Definitivstellungserfordernisse:

1.20. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1.

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