Anlage 1
— 12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
12.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:
- a) Chefin oder Chef des Generalstabes,
- b) Vorsitzender des EUMilitärausschusses/Chairman of the EUMilitary Committee (CEUMC).
12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:
- a) Leiterin oder Leiter der Gruppe Direktion Fähigkeiten und Grundsatzplanung und stellvertretende Chefin oder stellvertretender Chef des Generalsstabs,
- b) Leiterin oder Leiter der Direktion 1 (Einsatz),
- c) Leiterin oder Leiter der Direktion 5 (Rüstung).
- (Anm.: lit. d und e aufgehoben durch Art. 1 Z 130, BGBl. I Nr. 205/2022)
- f) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
- g) Kommandantin oder Kommandant des Kommandos Landstreitkräfte.
12.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
- a) Kommandantin oder Kommandant des Kommandos Logistik,
- b) Leiter der Militärvertretung Brüssel,
- c) Leiter des Heeresnachrichtenamtes und Leiter NDA in der Zentralstelle.
12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
- a) Leiterin oder Leiter der Abteilung Transformation in der Zentralstelle,
- b) Leiter der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle.
12.5.1. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung oder einer Gruppenleitung zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn sie oder er eine langjährige Verwendung in einer der Funktionsgruppe 6 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind. Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß dieser Ziffer und Z 12.6.1 lit. b eingerichtet werden, sofern die in Z 1.6.17 letzter Satz unter Einrechnung der Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer sowie nach Z 12.6.1, Z 1.6.17 und Z 1.5.21 festgesetzte Gesamtzahl nicht überschritten wird.
12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
- a) Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,
- b) Leiterin oder Leiter des Materialstabes Luft,
- c) Leiterin oder Leiter der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle.
12.6.1. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung oder einer Gruppenleitung zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn
- a) sie oder er eine langjährige Fachkompetenz und Fachverantwortung sowie eine außergewöhnliche Qualifikation und fachspezifische Zusatzausbildung aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten oder Vortrags- oder Publikationstätigkeiten übertragen sind oder
- b) sie oder er eine langjährige Verwendung in einer zumindest der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind, soweit sie oder er nicht die Voraussetzungen der Z 12.5.1 erfüllt.
Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. a und insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. b und Z 12.5.1 eingerichtet werden. Insgesamt darf aber die Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer sowie nach Z 12.5.1, Z 1.6.17 und Z 1.5.21 in einer Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschreiten, die sich aus der in Z 1.6.17 letzter Satz festgesetzten Gesamtzahl errechnet.12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
- a) Kommandant einer Brigade,
- b) Leitender Ingenieur und stellvertretender Leiter der Abteilung Betriebsmanagement und Technik mit EsB für den Fachbereich beim Kommando Einsatzunterstützung,
- c) Kommandantin oder Kommandant der Heereslogistikschule,
- d) Leiterin oder Leiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle.
12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
- a) Leiter Budget und Finanzmanagement beim Kommando Einsatzunterstützung,
- b) Referatsleiter und Forscher und Hauptlehroffizier Bedrohungs- und Konfliktbilder am Institut für Friedenssicherheit und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie,
- c) Referatsleiterin oder Referatsleiter Einsatzauswertung in der Abteilung Einsatzplanung in der Zentralstelle,
- d) Leiterin oder Leiter Spezialeinsätze beim Streitkräfteführungskommando.
12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
- a) Referatsleiterin oder Referatsleiter stellvertretende Abteilungsleiterin oder stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,
- b) Referentin oder Referent im Referat NATO PfP der Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,
- c) Chefin oder Chef des Stabes einer Brigade.
12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
- a) Referatsleiterin oder Referatsleiter Planung beim Joint 2 im Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,
- b) Brigadeärztin oder Brigadearzt beim Kommando einer Brigade.
12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
- a) G 5 beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,
- b) Psychologin oder Psychologe einer Brigade.
Ausbildung und Verwendung
12.12.
- a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und
- b) die Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
(Anm.: Z 12.13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)
Höhere Militärische Führung
12.13a. Für die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Masterstudienganges „Militärische Führung“ sowie eine mindestens achtjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Ärzte
12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
Apotheker
12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
Militärseelsorger
12.16. An Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. b die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.
Intendanzdienst
12.17. An Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 12.12 lit. a
- a) eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 und
- b) der Abschluss eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder der Abschluss eines diesen Hochschulstudien entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß dem Fachhochschulgesetz.
Höherer militärfachlicher Dienst
12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Definitivstellungserfordernisse:
12.19.
- a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Monate verkürzt, wenn für die Dauer ein Einsatzzuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 AZHG bezogen wurde oder der Einsatz unter vergleichbaren Umständen stattfindet, oder
- b) die Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG in der Gesamtdauer von mindestens 60 Tagen oder
- c) die Teilnahme an sonstigen militärischen Auslandsverwendungen in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten oder
- d) ein mindestens dreijähriges Verbleiben in der Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 AZHG.
- Die Zeiten nach lit. a, b oder c sind für die Erreichung der 6-monatigen Frist nach lit. a oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.
12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.
12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung in einer Funktion der Höheren Militärischen Führung) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40265586
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