Anlage 1 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Anlage 1

— 35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6

Ernennungserfordernisse:

35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

  1. a) im Verwaltungsdienst:
  1. b) im Postdienst:
  1. c) im Postautodienst:
  1. d) im Telekomdienst:
  1. e) im Dienst bei der Mobilkom:

(Anm.: lit. f aufgehoben durch Art. 1 Z 124, BGBl. I Nr. 153/2020)

35.3.

  1. a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
  2. b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.

35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung einer Schreibkraft.

Definitivstellungserfordernisse:

35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.35. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 6 UND PF 6

Ernennungserfordernisse:

35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.

35.2. Den Verwendungsgruppen PT 6 oder PF 6 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:

  1. a) im Verwaltungsdienst:
  1. b) im Postdienst:
  1. c) im Postautodienst:
  1. d) im Telekomdienst:
  1. e) im Dienst bei der Mobilkom:
  1. f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:

35.3.

  1. a) Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
  2. b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c.

35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung einer Schreibkraft.

Definitivstellungserfordernisse:

35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.

Schlagworte

Arbeiter, Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230139

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