§ 97 K-JG

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2009

§ 97

Mitwirkung der Bundespolizei und
der Bundespolizeidirektion

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei - im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese - haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen der §§ 36 Abs. 1, 2 und 4, 41 Abs. 1, 54a Abs. 1, 68 Abs. 1 ausgenommen Z 8a, 19 und 23, 69 Abs. 1 und 2 und 70 Abs. 2 mitzuwirken durch

  1. a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie
  2. b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

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