§ 97
Mietzinsentschädigung
Bei Versetzungen vom Ausland in das Inland ist für die Bemessung der Mietzinsentschädigung die in § 89 Abs. 1 enthaltene Frist von 14 Tagen nicht anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002
§ 97
Mietzinsentschädigung
Bei Versetzungen vom Ausland in das Inland ist für die Bemessung der Mietzinsentschädigung die in § 89 Abs. 1 enthaltene Frist von 14 Tagen nicht anzuwenden.
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