§ 97 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 97

Mietzinsentschädigung

Bei Versetzungen vom Ausland in das Inland ist für die Bemessung der Mietzinsentschädigung die in § 89 Abs. 1 enthaltene Frist von 14 Tagen nicht anzuwenden.

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