§ 97.
Die Anzeigen gemäß § 96 sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
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Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990
§ 97.
Die Anzeigen gemäß § 96 sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
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