§ 97 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2021

§ 97
Lehrverpflichtung

(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt für vollbeschäftigte Vertragslehrer in den Entlohnungsgruppen l 3 und l 2a1 25 Wochenstunden, in der Entlohnungsgruppe l 2a2 25 Wochenstunden und in den Entlohnungsgruppen l pa und l 1 23 Wochenstunden.

(2) Sofern es der Dienst erfordert, hat der vollbeschäftigte Vertragslehrer vorübergehend bis zu fünf Wochenstunden über die Lehrverpflichtung hinaus zu unterrichten.

(3) Die Landesregierung darf durch Verordnung für den Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums, den Direktor-Stellvertreter des Kärntner Landeskonservatoriums, die Direktoren der Musikschulen des Landes Kärnten und die Fachabteilungsleiter des Kärntner Landeskonservatoriums unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes eine Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung festsetzen. Der Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums darf unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes auch zur Gänze von der Lehrverpflichtung befreit werden.

(4) Das Beschäftigungsausmaß darf vom Dienstgeber herabgesetzt werden, wenn sich der Arbeitsumfang nicht nur vorübergehend wesentlich ändert. Kündigt der Vertragslehrer aus diesem Grund, so gilt diese Kündigung als durch den Dienstgeber wegen Änderung des Arbeitsumfanges erfolgt (§ 77 Abs. 2 lit. g). Bei Auflösung der Musikschule kann eine Kündigung durch den Dienstgeber auch dann erfolgen, wenn das Dienstverhältnis des Vertragslehrers durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat.

26.02.2021

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