zu Abs. 2: LGBl. Nr. 33/2010
§ 97
Übergangsbestimmungen
(1) Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Umfang als solche bestehen, ihre Namen und die ihnen verliehenen Berechtigungen zur Führung von Gemeindewappen, zur Bezeichnung als Städte, Märkte und Großgemeinden bleiben durch die Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes unberührt. Änderungen sind nur nach den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes zulässig.
(2) Bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 33/2010 bestehenden Unternehmungen gemäß § 63 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, ist der Bericht gemäß § 63 Abs. 4 erstmalig im Kalenderjahr 2011 vorzulegen.
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