§ 97 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 97

Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd

An Orten, an denen die Jagd die Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden, auch wenn an diesen Orten die Jagd nicht gemäß § 20 dauernd ruht.

17.05.2017

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