§ 97 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Wildfolge

§ 97.

(1) Krankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort vom Schützen nicht weiter bejagt werden; seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdgebiet sich das Wild befindet, vorbehalten.

(2) Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, erkenntlich zu machen (zu verbrechen); er ist verpflichtet, für die eheste Verständigung des Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder ein mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bestimmungen über die Wildfolge können durch die Beteiligten vertragsmäßig abgeändert werden (Wildfolgevertrag). Wurde die Wildfolge lediglich grundsätzlich und ohne besondere Regelung eingeräumt, so gilt im Zweifelsfalle folgendes:

  1. a) verendet krankgeschossenes Wild nicht in Sichtweite des Schützen, so hat dieser nach den Vorschriften des Abs. 2 vorzugehen;
  2. b) verendet Schalenwild in Sichtweite, so hat der Erleger das Wild auf der Stelle aufzubrechen, zu versorgen und den Verfügungsberechtigten ohne Verzug zu benachrichtigen. Bei Gefahr des Verderbs oder des Verlustes des erlegten Wildes hat der Erleger für eine zweckmäßige und sichere Verwahrung oder allenfalls dafür Sorge zu tragen, daß der Jagdnachbar darüber verfügen kann;
  3. c) anderes in Sichtweite verendetes Wild ist zu bergen. Der Jagdnachbar ist ehestens von der Erlegung in Kenntnis zu setzen, das erlegte Wild ist ihm zur Verfügung zu halten;
  4. d) beim Überschreiten der Grenze darf die Schußwaffe nicht mitgeführt werden;
  5. e) wird die Nachsuche auf Schalenwild vom Schützen mit Erfolg durchgeführt und das Wild zustandegebracht, so bleibt dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, der Anspruch auf das Wildbret gewahrt, das Recht auf die Trophäe steht dem Schützen zu;
  6. f) hinsichtlich der Ausübung der Wildfolge in Gebieten, auf denen die Jagd ruht (§ 21), finden die Bestimmungen des § 21 Abs. 4 und 5 Anwendung;
  7. g) das Wild ist auf den Abschußplan desjenigen Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, dem das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Das gefundene, nicht mehr verwertbare Wildstück ohne Trophäe ist auf den Abschußplan des Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, in dessen Jagdgebiet das Wild angeschossen wurde. Ist dieser Jagdausübungsberechtigte nicht feststellbar, so ist das Wildstück auf den Abschußplan desjenigen anzurechnen, in dessen Jagdgebiet das Wildstück gefunden wurde.

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