§ 97
Ersatz des Mehraufwandes für Dienstreisen und auswärtige Dienstleistungen
(1) Die Bediensteten haben unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 53 bis 108, § 109 Abs. 1 und § 110 LBBG 2001 Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen
- 1. durch eine Dienstreise,
- 2. durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,
- 3. durch eine Dienstzuteilung,
- 4. durch eine Versetzung
- erwächst.
(2) Weiters hat die oder der Bedienstete, solange sie oder er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 34 bis 34h LBBG 2001 Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihr oder ihm durch diese Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
23.12.2019
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