§ 97
Lehrverpflichtung
(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt für vollbeschäftigte Vertragslehrer in den Entlohnungsgruppen l 3 und l 2a1 25 Wochenstunden, in der Entlohnungsgruppe l 2a2 25 Wochenstunden und in den Entlohnungsgruppen l pa und l 1 23 Wochenstunden.
(2) Sofern es der Dienst erfordert, hat der vollbeschäftigte Vertragslehrer vorübergehend bis zu fünf Wochenstunden über die Lehrverpflichtung hinaus zu unterrichten.
(3) Die Landesregierung darf durch Verordnung für den Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums, den Direktor-Stellvertreter des Kärntner Landeskonservatoriums, die Direktoren der Musikschulen des Landes Kärnten und die Fachabteilungsleiter des Kärntner Landeskonservatoriums unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes eine Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung festsetzen. Der Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums darf unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes auch zur Gänze von der Lehrverpflichtung befreit werden.
03.12.2019
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