§ 97
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen der §§ 36 Abs. 1, 2 und 4, 41 Abs. 1, 54a Abs. 1, 68 Abs. 1, ausgenommen Z 8a, 19 und 23, 69 Abs. 1 und 2 und 70 Abs. 2 mitzuwirken durch
- a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
10.10.2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)