§ 97 K-FLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

III. Hauptstück

Behörden und Verfahren

§ 97

Zuständigkeit im Allgemeinen

Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse agrargemeinschaftlicher Grundstücke können ausschließlich von der Agrarbehörde, und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Agrarverfahrensgesetzes, durchgeführt werden.

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