§ 97 Bgld. Vergabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen

des Auftraggebers

§ 97.

(1) Eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung des Auftraggebers ist für nichtig zu erklären, wenn sie

  1. 1. im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen steht und
  2. 2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluß ist.

(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer oder Dienstleistungserbringer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.

(3) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern die Zuschlagserteilung nicht bereits erfolgt ist.

(4) Nach erfolgter Zuschlagserteilung kommt eine Nichtigerklärung nicht mehr in Betracht. Es ist jedoch festzustellen, ob eine behauptete Rechtsverletzung gemäß Abs. 1 vorliegt und deswegen der Zuschlag nicht dem Bestbieter oder in Fällen des § 91 Abs. 1 Z 2 dem Billigstbieter erteilt wurde. Auf Antrag des Auftraggebers ist dabei auch auszusprechen, ob einem übergangenen Bewerber oder Bieter auch ohne die festgestellte Rechtsverletzung der Zuschlag nicht erteilt worden wäre.

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