§ 97.
(1) Narkosewaffen und/oder Narkosemittel dürfen in Wildgehegen oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft oder der Wissenschaft, insbesondere auch zur Bekämpfung von Wildkrankheiten, nur für Zwecke des Lebendfanges einzelner Wildstücke verwendet werden. Das Fleisch des auf diese Weise gefangenen Wildes darf nicht dem Verzehr durch Menschen zugeführt werden.
(2) Zur Anwendung von Narkosemitteln können auch die im Jagdbetrieb üblichen Schußwaffen benützt werden.
(3) Der Lebendfang von Wildstücken mit Narkosewaffen und/oder Narkosemitteln ist eine Woche vorher der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bekanntgabe von Art, Stückzahl, Verwendungszweck und Übernehmer zu melden
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