§ 96
Vergütung für Mehrdienstleistung
(1) Wird durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach der nach § 97 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Vertragslehrer an Stelle einer Überstunden- und Mehrleistungsvergütung eine besondere Vergütung.
(2) Für die Bemessung der besonderen Vergütung sind Mehrleistungswochenstunden nach dem geltenden Höchstausmaß der Lehrverpflichtung mit den Werteinheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um 1 erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergeben.
(3) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,43 v.H. des Entgeltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen dem Entgelt zuzurechnen.
(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder die Gründe der Verhinderung länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung 1,7 v.H. des Gehaltes des Lehrers und der diesem Gehalt gemäß Abs. 3 zuzurechnenden Zulagen.
(5) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist für die Zeit einer nach Abs. 4 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der Teilnahme an Schulveranstaltungen oder in der vom Dienstgeber genehmigten Teilnahme an Fortbildungs- oder Schulungsveranstaltungen begründet ist.
08.01.2024
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