§ 96 Bgld. GemO 2003

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2003

7. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 96

Personenbezogene Ausdrücke

Wenn Funktionen nach diesem Verfassungsgesetz von Frauen ausgeübt werden, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

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