§ 96 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 96

Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage

Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. März 1997 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 des Pensionsgesetzes 1965 in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985 bis zum Ablauf des 28. Februar 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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