§ 96 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

7. Abschnitt
Disziplinarrecht

§ 96
Dienstpflichtverletzungen

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

02.12.2019

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