2. Anzeigepflicht
§ 96.
Die Abgabepflichtigen haben der zuständigen Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen.
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