§ 96
Ausmaß des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
- 1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um zwei Prozent und
- 2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167 Prozent
- der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Gemeinderat kann für Gruppen von Beamten einzelner Dienstzweige mit Verordnung bestimmen, daß sich abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 der Ruhegenuß für jedes weitere Jahr der ruhegenußfähigen Dienstzeit zur Stadt, das als Beamter einer solchen Beamtengruppe oder als vergleichbarer Vertragsbediensteter zurückgelegt wurde, und für jedes Jahr des zugerechneten Zeitraumes, der ohne Unterbrechung unmittelbar an eine solche Dienstzeit zur Stadt anschließt, um
- a) 2,22 v. H. oder
- b) 2,5 v. H.
- der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht. Hiebei ist auf die gegenüber den sonstigen Beamten durch die Eigenart des Dienstes bedingte erhöhte körperliche oder geistige Beanspruchung Bedacht zu nehmen.
(3) Hat der Beamte seine ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt in mehreren Beamtengruppen zugebracht, so ist jede dieser Zeiten mit dem ihr nach Abs. 1 oder 2 zukommenden Hundertsatz zu berücksichtigen. Liegen innerhalb eines Jahres Zeiten in Beamtengruppen vor, die verschieden bewertet sind, so sind sie mit dem Hundertsatz der Beamtengruppe zu berücksichtigen, welcher der Beamte in diesem Jahr länger angehört hat, bei Gleichheit aber mit dem höheren Hundertsatz.
(4) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten, die im Dienst der Stadt zurückgelegt wurden, sind bei der Bemessung des Ruhegenusses vor, sonstige angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten sind nach allen anderen Zeiten zu berücksichtigen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) § 238 Abs. 2 K-DRG 1994 gilt sinngemäß.
03.12.2019
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