§ 96
Weibliche Dienstnehmer, die einen eigenen Haushalt führen, sind ohne Schmälerung des Entgeltes von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen befreit. Der Vortag vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten ist ihnen ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben. Die bei der Viehpflege und Melkung notwendigen Arbeiten müssen von ihnen auch an diesen Tagen verrichtet werden.
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