§ 96
Rechtsfolgen der vorzeitigen Auflösung
des Dienstverhältnisses
(1) Wenn das Dienstverhältnis der Gemeindemitarbeiterin vorzeitig aufgelöst wird, bleiben die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche der Gemeindemitarbeiterin unberührt.
(2) Wenn die Dienstgeberin ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt der Gemeindemitarbeiterin trifft, so behält diese ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf die Dienstbezüge für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Befristung oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch die Dienstgeberin hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat diese Einrechnung zu unterbleiben.
(3) Wenn die Gemeindemitarbeiterin das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst, so haftet sie der Gemeinde für den dadurch gegebenenfalls entstehenden Schaden.
04.12.2019
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