§ 96
Auflage von Vorschriften
In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:
- 1. das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001;
- 2. die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie
- 3. die gemäß § 95 Abs. 2 erlassenen Ausnahmegenehmigungen, soweit sie für diese Dienststelle in Betracht kommen.
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